AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zwischen Haus + Mehr, seinen Kunden und Lieferanten

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil für alle Geschäfte zwischen der Firma Haus + Mehr (Verwender) und seinen Geschäftspartnern (Besteller) gemäß den Voraussetzungen der § 305 – §311a 1BGB.
Geschäftspartner im Sinne dieser AGB sind:
• Natürliche Personen
• Unternehmer
• Kaufleute
• Juristische Personen

Die anwendbaren Rechte sind im 2. Buch BGB geregelt und finden Anwendung im Kaufvertrag, im Mietvertrag, im Werkvertrag und im Dienstvertrag. Jeder Geschäftspartner erhält diese AGB, zusammen mit einem Angebot seitens der Firma Haus + Mehr. Die Geschäftspartner sind angehalten diese AGB zur Kenntnis zu nehmen. Die ABG ist Vertragsbestandteil, wenn ihr nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Verwender erfolgen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Der Verwender nutzt verschiedene Kanäle um auf sich aufmerksam zu machen und sein Angebot der Öffentlichkeit zu preisen. Interessenten erhalten ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot können die Interessenten annehmen, nachverhandeln oder ablehnen. Diese Handlungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei Annahme erhält der Interessent eine rechtsverbindliche, schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann ein Kaufvertrag, ein Mietvertrag, ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag sein. Der Interessent wird zum Besteller im Sinne dieser AGB.
2.2 Leistungen des Verwenders
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Leistungsstandard gewahrt bleibt.
2.3 Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich auf die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Erkennt der Verwender während der Ausführung seiner Leistungen Gegebenheiten, die der Verwender vorher nicht erkennen konnte, so ist der Besteller über diese Gegebenheiten zu informieren. Der Verwender kann dann dem Besteller ein Ergänzungsangebot zur Freigabe vorlegen. Bis zur Freigabe des Angebotes ruht ggf. die weitere Ausführung der bestätigten Leistungen. Der Verwender kommt hierdurch nicht in Verzug.

2.4 Schäden und Mängel am betreuten Anwesen
Werden dem Verwender Schäden und Mängel am betreuten Anwesen bekannt, die nicht im Rahmen seiner Auftragsbestätigung erfasst sind, wird er den Besteller unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lift- Einschluss, Fahrtreppenausfall, Ausfall von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen, Stromunterbrechung, Ausfall automatischer Türen und Tore oder ähnlichen Notfällen hat der Verwender das Recht auch ohne Zustimmung des Bestellers, selbst oder unter Einschaltung Dritter zu Lasten des Bestellers zu beheben, sofern eine vorherige Benachrichtigung des Bestellers nicht oder nur durch überhöhten Aufwand möglich ist. In diesen Fällen wird der Verwender unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
2.5 Sonderfall Dienstvertrag § 611 – 620 2 BGB
Sind Dienste Inhalt der Auftragsbestätigung dann ist der Verwender zur Leistung der versprochenen Dienste, der Besteller zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Der Verwender schuldet eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis. Im Dienstvertrag können zwar Ziele beschrieben sein, aber nur um einzugrenzen, in welche Richtung die Tätigkeit gehen soll. Charakteristisch für den Dienstvertrag ist, dass ihm die Erfolgsausrichtung fehlt. Der Verwender schuldet kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg). Der Verwender schuldet lediglich den Arbeitseinsatz (Leistungshandlung, Tätigkeit) zur Herbeiführung des „gewünschten“ Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz, die Leistungshandlung führt zur Schuldbefreiung. Der Verwender hat die Dienste (Dienstleistung) im Zweifel in Person (persönlich) zu leisten. Hat der Verwender seine Dienste erbracht, hat er Anspruch auf die Vergütung. Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt sie als stillschweigend vereinbart, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Da die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist, ist der Verwender vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung. Die Dauer eines Dienstverhältnisses ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. In der Regel endet die Dauer eines Dienstverhältnisses nach erbrachter Dienstleistung. Wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistung kann der Vergütungsanspruch nicht gekürzt werden, da es für den Dienstvertrag keine Mängelrechte gibt.

§ 3 Widerruf und Rücktritt
Verbraucher haben ein Widerrufsrecht lt. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Innerhalb 14 Tage nach Auftragsvergabe kann ein Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Haus + Mehr räumt allen Bestellern ein Widerrufsrecht von 7 Tagen nach Auftragsvergabe ein. Der Widerruf kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bereits erhaltene Leistungen sind allerdings zu erstatten, zurückzugeben oder wertgleich zu ersetzen. Befindet sich der vereinbarte Liefertermin innerhalb der Widerrufsfristen von 7 bzw. 14 Tagen, dann ist kein Widerruf möglich.

§ 4 Rücktrittsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, und bei Nichtverfügbarkeit von bestellten Waren und Dienstleistungen vor seinem eigenen Liefertermin. (Selbstbelieferungsvorbehalt) Der Verwender verpflichtet sich bei Nichtverfügbarkeit der Leistung den Besteller unverzüglich zu informieren und geleistete Gegenleistungen (z.B. Anzahlungen) unverzüglich zu erstatten.

§ 5 Vertragswidriges Verhalten
Vertragswidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Besteller entgegen folgender Punkte handelt:
1. Geheimhaltungspflichten
Der Verwender und seine Geschäftspartner verpflichten sich alle Erkenntnisse und Informationen zu den jeweiligen Projekten geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. (Angebotsphase) Interessenten verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Verwender überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten Der Verwender uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Der Verwender erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß und entsprechend der aktuellen DSGVO aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben oder sicher zu löschen. Der andere Vertragspartner muss über die Löschung schriftlich informiert werden.
2. Mitwirkungspflichten
Die Geschäftspartner sind zur Mitwirkung an einer erfolgreichen Vertragserfüllung verpflichtet. Insbesondere:
2.1 Übergabe sämtlicher Informationen zur Erstellung eines treffenden Angebotes
2.2 Zutritt in das/die Objekte gewähren zur Besichtigung, zur Maßaufnahme zur und Risikobewertung seitens des Verwenders
2.3 Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Verwender wird der Besteller den Verwender in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einweisen, auf mögliche Gefahrenquellen und Besonderheiten ausdrücklich hinweisen. Ggf. sind sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
2.4 Der Besteller ist verpflichtet, dem Verwender ohne Berechnung Wasser und Strom für die erforderlichen Arbeiten und den Betrieb von Maschinen in dem für den erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf und Möglichkeit überlässt der Besteller dem Verwender unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen
2.5 Ist eine persönliche Übergabe oder Abnahme der bestellten Leistungen vereinbart, so muss der Besteller zu dem vereinbarten Termin entweder persönlich vor Ort sein, oder eine andere Person bestimmen und aussenden, der zur Abnahme der Sache befugt ist. Sollte dem Besteller die Übergabe oder Abnahme aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, so ist der Besteller verpflichtet den Verwender rechtzeitig schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Die dadurch verzögerte Übergabe oder Abnahme stellt keinen reklamationsfähigen Mangel dar.
2.6 Ist eine Anzahlung der bestellten Leistungen vereinbart, so wird der Verwender erst nach Eingang der Anzahlung mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten, insbesondere die Bestellung von Waren und Dienstleistungen, beginnen. Bei verspätetem Zahlungseingang verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin um die gleiche Anzahl an Tagen wie der verspätete Zahlungseingang. Dieser Vorgang stellt keinen reklamationsfähigen Mangel dar. Fällt die Zahlung der Anzahlung in die unter § 3 vereinbarte Widerrufszeit, so kann der Besteller noch vom Vertrag zurücktreten.
2.7 Lieferzeit
2.71 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der vom Verwender angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2.72 Der Besteller kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist den Verwender in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte der Verwender einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn der Verwender aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Besteller dem Verwender eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Verwender die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.73 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Bestellern über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 6 Preise und Zahlung
Unsere Preise sind Netto Preise, ohne Verpackung, ohne Versand oder Lieferkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert aufgeführt. Sofern nicht anders vereinbart, erhebt der Verwender bei Auftragserteilung eine Teilrechnung in Höhe von 50% der Auftragssumme. Die Zahlung der Teilrechnung ist innerhalb 7 Tagen fällig. Nach erbrachter Leistung erhebt der Verwender die Schlussrechnung, zahlbar innerhalb 7 Tage. Der Besteller ist verpflichtet die Zahlung der Rechnungsbeträge des Verwenders innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele vorzunehmen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, gerät der Besteller in Verzug. Der Verwender ist nicht verpflichtet den Besteller über den Verzug zu informieren. Jedoch wird der Verwender den Besteller an die Zahlung offener Rechnungen erinnern und eine Zahlungsfrist vorgeben. Verstreicht diese Zahlungsfist erfolglos, dann handelt der Verwender wie folgt:
1. Mahnung zzgl. 5,00 EUR Gebühr, Zahlungsziel 3 Tage.
2. Mahnung zzgl. 10,00 EUR Gebühr, Zahlungsziel 3 Tage. Mit Ankündigung eines Mahn- und Vollstreckungsverfahrens.
3. Durchführen eines Mahn- und Vollstreckungsverfahrens.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Den Bestellern steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Anwendende dem Verwender unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung einer Kaufsache durch die Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verwender. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller den Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verwender verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Verwenders gegen die Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Verwender ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Verwender verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Anzunehmenden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht vom Verwender ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferten Leistung nicht die zwischen dem Besteller und dem Verwender vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaften hat oder der Besteller sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so ist der Verwender zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn der Verwender aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verwender ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verwender die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verwender die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Der Verwender haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Der Verwender bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der Verwender auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verwender allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verwender haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verwender im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.